Mit aller Deutlichkeit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht aber am Erfordernis eines minimalen Standards an allgemeinen medizinischen «spitalmässigen» Einrichtungen und Dienstleistungen festgehalten. Zum minimalen Bestand gehört nebst der ärztlichen Leitung und einem fachgemäss ausgebildeten Pflege- und Therapiepersonal auch eine medizinisch-diagnostische Grundausstattung sowie eine Ausrüstung für Notfallsituationen. An die Anforderungen für eine entsprechende Ausrüstung sind je nach dem Anstaltszweck unterschiedliche Kriterien anzulegen.