Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss beispielsweise eine psychiatrische Klinik nicht über die gleichen Einrichtungen verfügen wie ein Spital für somatische Krankheiten (RKUV 1984 S. 48 Erw. 2b). Indes müssen die Einrichtungen dem Zweck der Anstalt adäquat sein. Mit aller Deutlichkeit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht aber am Erfordernis eines minimalen Standards an allgemeinen medizinischen «spitalmässigen» Einrichtungen und Dienstleistungen festgehalten.