Dass die Heilanstalt eine allgemeine Abteilung besitzt, ist nicht erforderlich. Unerlässlich ist hingegen, dass sie über genügend und fachgemäss ausgebildetes Krankenpflegepersonal sowie über medizinische Einrichtungen verfügt, die den ärztlichen bzw. therapeutischen Anforderungen genügen, welche die besondere Zwecksetzung der Anstalt stellt (BGE 107 V 55 Erw. 1 mit Hinweisen; RKUV 1987 S. 23 Erw. 2b, 1985 S. 219 Erw. 2b). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss beispielsweise eine psychiatrische Klinik nicht über die gleichen Einrichtungen verfügen wie ein Spital für somatische Krankheiten (RKUV 1984 S. 48 Erw.