Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgenden Erwägungen abgewiesen: 1. - Gemäss Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG haben die Kassen bei Aufenthalt in einer Heilanstalt die zwischen dieser und der Kasse vertraglich festgelegten Leistungen, mindestens aber die ärztliche Behandlung, einschliesslich der wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen, der Arzneimittel und Analysen nach den Taxen der allgemeinen Abteilung sowie einen täglichen Mindestbeitrag an die übrigen Kosten der Krankenpflege zu übernehmen. Als Heilanstalten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG gelten gemäss Art.