Die Versicherung umfasst eine Krankenpflegeversicherung und eine Zusatzversicherung für die Spitalkosten in der allgemeinen Abteilung. Für einen Drogenentzug war der Versicherte vom 2. Mai bis 20. Juni 1989 in der Psychiatrischen Klinik Y hospitalisiert, wofür die Kasse ihre Leistungspflicht anerkannte. Am 20. Juni 1989 trat X in das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Z ein. B. - Mit Verfügung vom 12. Oktober 1989 lehnte die Krankenkasse die Übernahme der Kosten dieses Aufenthaltes im wesentlichen mit der Begründung ab, das Rehabilitationszentrum sei keine Heilanstalt im Sinne des Gesetzes.... C. -