a dieser Bestimmung ebenfalls nicht vorlag, war A bis dahin nicht beitragspflichtig. Nachdem die öffentlichrechtlichen Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 13. April 1988 weggefallen sind, ist A seit 1. Mai 1988 als versichert und somit als beitragspflichtig zu betrachten. Die Verfügung vom 6. Juli 1989 ist daher insoweit aufzuheben, als mit ihr paritätische Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. August 1987 bis 30. April 1988 erhoben werden. 4. - ... 5. - ... |