Die Ausgleichskasse erfasste sie sodann mit Verfügung vom 6. Juli 1989 ab August 1987 als Hausdienstarbeitgeberin. Wie die Fremdenpolizei dem Gericht am 23. Oktober 1991 ausdrücklich bestätigte, war A jedoch erst ab 14. April 1988 in der Schweiz arbeitsberechtigt. Vor diesem Zeitpunkt war sie somit auch nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG versichert, und da eine Versicherteneigenschaft gemäss lit. a dieser Bestimmung ebenfalls nicht vorlag, war A bis dahin nicht beitragspflichtig.