Aus öffentlichrechtlichen Gründen konnte A somit weder vor noch nach dem 13. April 1988 in der Schweiz einen Wohnsitz begründen. Sie war daher nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG versichert. b) Mit der am 13. April 1988 von der Fremdenpolizei erteilten Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung wurde A legitimiert, als Au-pair-Angestellte zu arbeiten. Am 19. März 1989 reichte die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse den «Fragebogen für private Arbeitgeber» ein. Die Ausgleichskasse erfasste sie sodann mit Verfügung vom 6. Juli 1989 ab August 1987 als Hausdienstarbeitgeberin.