Die Fremdenpolizei des Kantons Luzern erteilte A am 13. April 1988 die vorerst auf 12 Monate seit der Einreise in die Schweiz befristete Aufenthaltszusicherung. Diese wurde später bis zum 13. April 1989 verlängert. Mit Verfügung des Delegierten für das Flüchtlingswesen vom 12. September 1990 wurde A nach Art. 14a ANAG vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weil die Ausreise zur Zeit nicht zumutbar war. Die vorläufige Aufnahme erfolgte vorerst bis zum 12. September 1991 und hätte vom Delegierten für das Flüchtlingswesen jederzeit wieder aufgehoben werden können. Aus öffentlichrechtlichen Gründen konnte A somit weder vor noch nach dem 13. April 1988 in der Schweiz einen Wohnsitz begründen.