Da die Versicherteneigenschaft fehlt, sind sie auch nicht beitragspflichtig (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Davon zu unterscheiden sind jene Personen, deren Wohnsitzbegründung oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz keine öffentlichrechtlichen Gründe entgegenstehen. Sie sind aufgrund ihres schweizerischen Wohnsitzes oder ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert und somit auch beitragspflichtig, auch wenn ihre Tätigkeit unsittlich oder unrechtmässig ist (vgl. ZAK 1982 S. 366). c) ... 3. - a) Die Fremdenpolizei des Kantons Luzern erteilte A am 13. April 1988 die vorerst auf 12 Monate seit der Einreise in die Schweiz befristete Aufenthaltszusicherung.