a und b AHVG), setzt es einen Aufenthalt oder eine Erwerbstätigkeit voraus, welche erlaubt sind und nicht gegen die Rechtsordnung verstossen (EVG-Urteile M. vom 13.7.1984 und O. vom 9.2.1981). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Personen, welche sich in der Schweiz aufhalten, ohne im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung zu sein, hier keinen Wohnsitz begründen können und auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Sie können deshalb nicht aufgrund von Art. 1 Abs. 1 lit. a oder lit. b AHVG versichert sein. Da die Versicherteneigenschaft fehlt, sind sie auch nicht beitragspflichtig (Art. 3 Abs. 1 AHVG).