a AHVG (EVG-Urteil M. vom 13.7.1984 mit Verweisen). Selbst bei dauerndem Aufenthalt an einem Ort und der klaren Absicht, diesen Ort zum Lebensmittelpunkt zu wählen, begründen auf diese Weise Saisonarbeiter oder Personen, gegen welche eine Einreisesperre verhängt wurde, keinen Wohnsitz (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Rz 1.22 mit Hinweisen; BGE 105 V 136). Denn wenn das Gesetz die Versicherteneigenschaft oder den Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung vom Wohnsitz oder der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz abhängig macht (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG)