3 a). Die Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz als Voraussetzung des Wohnsitzes kann - jedenfalls für die Belange der Sozialversicherung - grundsätzlich so lange nicht beachtlich sein, als das öffentliche Recht die Verwirklichung dieser Absicht langfristig verbietet (BGE 99 V 209 Erw. 2; ZAK 1981 S. 167 Erw. 2a, 1968 S. 234; EVGE 1966 S. 60). So begründet ein Ausländer, der sich illegal in der Schweiz aufhält, keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG (EVG-Urteil M. vom 13.7.1984 mit Verweisen).