a) oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b). Laut Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 62. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. b) Ob eine Person im Rahmen von Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG in der Schweiz Wohnsitz hat oder nicht, ist aufgrund von Art. 23 ff. ZGB zu prüfen. Es kommt somit auf den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an. Danach gilt als Wohnsitz der Ort, an welchem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.