Am 23. Juli 1987 habe sie nicht im Kanton Luzern Wohnsitz gehabt. Das Anstellungsverhältnis als Au-pair-Angestellte habe von Mitte April 1988 bis Mitte April 1989 gedauert. Da ein Gesuch für einen Aufenthalt aus humanitären Gründen hängig sei, sei sie bis zu dessen Erledigung nicht bereit, die geforderten Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. -.... 2. - a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG erstreckt sich die obligatorische Versicherung u.a. auf die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit.