Mit Verfügung vom 6. Juli 1989 erfasste die Ausgleichskasse des Kantons Luzern B als Hausdienstarbeitgeberin von A und forderte von ihr paritätische Sozialversicherungsbeiträge für die Monate August bis Dezember 1987 von Fr. 345.60 und Januar bis Dezember 1988 von Fr. 1384.50. Sie ging dabei von einer beitragspflichtigen Lohnsumme für August bis Dezember 1987 von Fr. 2700.- und für Januar bis Dezember 1988 von Fr. 10 730.- aus. B. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B sinngemäss die Aufhebung der obigen Verfügung. A sei zuerst als Touristin in die Schweiz eingereist. Am 23. Juli 1987 habe sie nicht im Kanton Luzern Wohnsitz gehabt.