Im Arbeitsvertrag vom 21. Januar 1988 ist vereinbart, dass A ab Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bei der Familie B als Au-pair-Angestellte arbeitet und Fr. 500.- als Monatslohn sowie Unterkunft und Verpflegung erhält. Am 13. April 1988 erteilte die Fremdenpolizei die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und setzte die Ausreisefrist vorerst auf ein Jahr fest. Mit Verfügung vom 6. Juli 1989 erfasste die Ausgleichskasse des Kantons Luzern B als Hausdienstarbeitgeberin von A und forderte von ihr paritätische Sozialversicherungsbeiträge für die Monate August bis Dezember 1987 von Fr. 345.60 und Januar bis Dezember 1988 von Fr. 1384.50.