| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A. - Die somalische Staatsangehörige A reiste im Juli 1987 in die Schweiz ein. Sie wohnt seit November 1987 bei ihrer Schwägerin B im Kanton Luzern. Am 8. Januar 1988 stellte B bei der Fremdenpolizei des Kantons Luzern ein Gesuch «zur Erwerbstätigkeit als Hausangestellte» für A. Im Arbeitsvertrag vom 21. Januar 1988 ist vereinbart, dass A ab Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bei der Familie B als Au-pair-Angestellte arbeitet und Fr. 500.- als Monatslohn sowie Unterkunft und Verpflegung erhält.