{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-02-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-89-427_1992-02-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1228", "Checksum": "48c0eec4b04433d2bf72f2b663bce426"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 89 427", "1992 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.02.1992 S 89 427 (1992 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 AHVG. Ein Ausländer, der aus öffentlich-rechtIichen Gründen in der Schweiz keinen Wohnsitz haben kann und keine Arbeitsbewilligung besitzt, ist nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG versichert und somit gemäss Art. 3 AHVG auch nicht beitragspflichtig. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:42", "Checksum": "deaf25a338b52d4d854fa78fa7e17c07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.02.1992 S 89 427 (1992 II Nr. 29)\nRegeste:\nArt. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 AHVG. Ein Ausländer, der aus öffentlich-rechtIichen Gründen in der Schweiz keinen Wohnsitz haben kann und keine Arbeitsbewilligung besitzt, ist nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG versichert und somit gemäss Art. 3 AHVG auch nicht beitragspflichtig. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Abs. 1 lit. a oder lit. b AHVG versichert sein. Da die Versicherteneigenschaft fehlt, sind sie auch nicht beitragspflichtig (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Davon zu unterscheiden sind jene Personen, deren Wohnsitzbegründung oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz keine öffentlichrechtlichen Gründe entgegenstehen. Sie sind aufgrund ihres schweizerischen Wohnsitzes oder ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert und somit auch beitragspflichtig, auch wenn ihre Tätigkeit unsittlich oder unrechtmässig ist (vgl. ZAK 1982 S. 366). c) ... 3. - a) Die Fremdenpolizei des Kantons Luzern erteilte A am 13. April 1988 die vorerst auf 12 Monate seit der Einreise in die Schweiz befristete Aufenthaltszusicherung. Diese wurde später bis zum 13. April 1989 verlängert. Mit Verfügung des Delegierten für das Flüchtlingswesen vom 12. September 1990 wurde A nach Art. 14a ANAG vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weil die Ausreise zur Zeit nicht zumutbar war. Die vorläufige Aufnahme erfolgte vorerst bis zum 12. September 1991 und hätte vom Delegierten für das Flüchtlingswesen jederzeit wieder aufgehoben werden können. Aus öffentlichrechtlichen Gründen konnte A somit weder vor noch nach dem 13. April 1988 in der Schweiz einen Wohnsitz begründen. Sie war daher nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG versichert. b) Mit der am 13. April 1988 von der Fremdenpolizei erteilten Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung wurde A legitimiert, als Au-pair-Angestellte zu arbeiten. Am 19. März 1989 reichte die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse den «Fragebogen für private Arbeitgeber» ein. Die Ausgleichskasse erfasste sie sodann mit Verfügung vom 6. Juli 1989 ab August 1987 als Hausdienstarbeitgeberin. Wie die Fremdenpolizei dem Gericht am 23. Oktober 1991 ausdrücklich bestätigte, war A jedoch erst ab 14. April 1988 in der Schweiz arbeitsberechtigt. Vor diesem Zeitpunkt war sie somit auch nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG versichert, und da eine Versicherteneigenschaft gemäss lit. a dieser Bestimmung ebenfalls nicht vorlag, war A bis dahin nicht beitragspflichtig. Nachdem die öffentlichrechtlichen Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 13. April 1988 weggefallen sind, ist A seit 1. Mai 1988 als versichert und somit als beitragspflichtig zu betrachten. Die Verfügung vom 6. Juli 1989 ist daher insoweit aufzuheben, als mit ihr paritätische Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. August 1987 bis 30. April 1988 erhoben werden. 4. - ... 5. - ... |"}