Gemäss Art. 50 Abs. 3 UVG können Forderungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen der AHV/IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden (Art. 50 Abs. 3 UVG). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 52 Abs. 1 UVG). 10. - . . . (Parteientschädigung.) |