Bei einem höheren Taggeld wird die Überentschädigung entsprechend kleiner. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die IV-Rente lediglich für die Monate November und Dezember 1985 Fr. 601.- betrug und vom Januar 1986 bis Dezember 1987 Fr. 627.- ausmachte. Die Verfügung ist daher bezüglich der Berechnung der Überentschädigung Taggeld nach UVG und IV-Rente aufzuheben und zur Neuberechnung an die Y zurückzuweisen. Bezüglich der Invalidenrente der Y, welche als Komplementärrente zur IV-Rente zu gewähren ist, ist zu erwähnen, dass diese nach erfolgter Berechnung die Frage einer allfälligen Überentschädigung ebenfalls zu prüfen haben wird. Gemäss Art.