Gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG beträgt das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt. Bei der Berechnung der Überentschädigung ging die Y von einem Taggeld aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 % aus. Nachdem dieser jedoch 36 % beträgt, ist dies auch bei der Berechnung einer allfälligen Überentschädigung zu berücksichtigen. Die Y wird diese daher neu vorzunehmen haben. Bei einem höheren Taggeld wird die Überentschädigung entsprechend kleiner.