diese entspricht der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst. Die Y wird die Invalidenrente des Beschwerdeführers aufgrund der obigen Ausführungen neu zu berechnen und als Komplementärrente auszurichten haben. 6. - . . . (Kostenübernahme der Zahnprothese, res iudicata.) 7. - . . . (Kostenübernahme für Hilfsmittel.) 8. - . . . (Integritätsentschädigung.)