Diese Ausführungen stimmen jedoch nicht mit den medizinischen Berichten überein und vermögen keine Befristung der Invalidenrente zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine unbefristete Rente zuzusprechen. c) Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihm gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.