Aufgrund der medizinischen Unterlagen ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, welche eine Rentenbefristung rechtfertigten. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sowohl in medizinischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht sei ein Angestelltenverhältnis für den Beschwerdeführer geeigneter. Es müssten ihm bis zu einem Stellenantritt jedoch einige Monate zugestanden werden, was die Zusprechung einer Invalidenrente bis zum 31. März 1989 rechtfertige. Diese Ausführungen stimmen jedoch nicht mit den medizinischen Berichten überein und vermögen keine Befristung der Invalidenrente zu rechtfertigen.