EVG-Urteil N. vom 6. 5. 1991). Dr. X führt in seinem Gutachten vom 27. Juli 1987 aus, die Rückbildungsphase der Kontusion von 1984 sei abgeschlossen. Es handle sich um einen Dauerzustand, mit einer weiteren Besserung sei nicht mehr zu rechnen. Die MEDAS-Gutachter stellten am 20. Juli 1988 abschliessend die Prognose, dass der gesundheitliche Zustand über Jahre hinweg stabil bleiben könne. Leider hätten sowohl die Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes wie auch das hirnorganische Psychosyndrom im Laufe der Jahre eine Verschlechterungstendenz. Aufgrund der medizinischen Unterlagen ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, welche eine Rentenbefristung rechtfertigten.