b) Zu prüfen ist, ob die Befristung der Rente zulässig ist. Dies trifft nach der Rechtsprechung zu, wenn im Zeitpunkt der Rentenzusprache die zukünftige Angewöhnung und Anpassung an die Unfallfolgen voraussehbar und wahrscheinlich ist; sie braucht nicht sicher zu sein (BGE 106 V 51 Erw. 2b). Die Prognose der zukünftigen Angewöhnung und Anpassung muss sich auf fassbare Anhaltspunkte stützen können. Soweit sie auf allgemeiner, unfallmedizinischer Erfahrung beruht, dürfen ihr nicht konkrete Gegebenheiten des einzelnen Falles entgegenstehen (in BGE 111 V 36 nicht publizierte, jedoch in SZS 1985 S. 209 dargestellte Erw. 2b des Urteils M. vom 16. 1. 1985; EVG-Urteil N. vom 6. 5. 1991).