Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer sechs Arbeitsstunden während vier Tagen pro Woche, das heisst 96 Stunden pro Monat zumutbar sind. In diesem Sinn hat er sich gegenüber der Regionalstelle für Berufliche Eingliederung, Luzern (Bericht vom 28. 1. 1991), selber geäussert. Dies entspricht auch dem im MEDAS-Gutachten erwähnten Bericht der Regionalstelle vom 9. März 1988, wonach der Beschwerdeführer im Gartenbau während rund 100 Stunden pro Monat arbeite. Gemäss den Lohn- und Gehaltserhebungen des BIGA vom Oktober 1988 erzielte ein gelernter Arbeiter im Gartenbau im Jahre 1988 einen Stundenlohn von Fr. 16.89 (Tabelle 12).