Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohnes gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Versicherter, welcher körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für den Versicherten keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3 b). c) Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer sechs Arbeitsstunden während vier Tagen pro Woche, das heisst 96 Stunden pro Monat zumutbar sind.