Der Beschwerdeführer verdiente vor seinem Unfall vom 17. November 1984 ei-nen Jahreslohn von Fr. 27 700.- brutto. Dieses Einkommen ist entsprechend der bis zu dem in tatbeständlicher Hinsicht massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 23. Februar 1989 (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3a) eingetretenen Teuerung anzupassen. Dies ergibt ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 30 603.- (Fr. 27 700.- x 112,8: 102,1). b) Zu prüfen ist, inwiefern sich das verbliebene Leistungsvermögen auf dem für den Beschwerdeführer in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt.