Eine Tätigkeit als Vertreter ist ihm kaum zumutbar, da damit unweigerlich längere Fahrten verbunden wären. Schon nach kurzen Autofahrten stellen sich jedoch Durchblutungsstörungen im rechten Bein ein. Bei einer kaufmännischen Tätigkeit würden sich die Hirnfunktionsstörungen leistungsbeschränkend auswirken und es käme somit höchstens eine leichte Büroarbeit in Frage. 4. - Im weitern stellt sich die Frage, wie sich der Gesundheitszustand und die damit einhergehende verminderte Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirken. a) Der Beschwerdeführer verdiente vor seinem Unfall vom 17. November 1984 ei-nen Jahreslohn von Fr. 27 700.- brutto.