Er habe offenbar in seiner selbständigen Tätigkeit eine Möglichkeit gefunden, sich im beruflichen Leben einigermassen zu bewähren, und es gelinge trotz seiner eingeschränkten amnestischen Funktionen, seinen Einmannbetrieb aufrechtzuerhalten. d) In Würdigung der überzeugenden und schlüssigen Berichte ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer die Tätigkeit im Gartenbau insbesondere auch aus psychiatrischer Sicht als ideal zu bezeichnen ist. Bei einer andern Tätigkeit könnte er kaum eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielen. Eine Tätigkeit als Vertreter ist ihm kaum zumutbar, da damit unweigerlich längere Fahrten verbunden wären.