Im orthopädischen Konsilium vom 22. Juni 1988 wird die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Gartenbau auf etwa 25 % geschätzt, wobei wahrscheinlich kein wesentlicher Unterschied in der Arbeitsfähigkeit als Portier bestehe. Im psychiatrischen Konsilium vom 1. Juli 1988 schliesslich hält Dr. med. B fest, das festgestellte hirnorganische Psychosyndrom verwehre dem Versicherten eine Arbeit als kaufmännischer Angestellter. Als Portier sei er seines Erachtens vom psychiatrischen Standpunkt aus zu etwa 70% und in seiner jetzigen selbständig ausgeführten Tätigkeit im Gartenbau zu etwa 66,6 % arbeitsfähig.