Deshalb wäre eine Vertretertätigkeit, welche er früher bereits ausgeübt habe, anzustreben. c) Das MEDAS-Gutachten vom 20. Juli 1988 beruht auf umfassenden und schlüssigen Abklärungen, unter Beizug verschiedener ärztlicher Berichte und Konsilien. Daraus geht hervor, dass zwar Dr. med. G, FMH Neurologie, am 8. Oktober 1985 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt, da bei den Gartenarbeiten das Gehen nicht besonders beschwerlich sei. Aus neuropsychologischer Sicht (ohne Berücksichtigung von Befunden anderer Fachgebiete) besteht beim Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Prof. Dr. phil. P und lic.