Als Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hielt die MEDAS Residuen nach Schädel-Hirntraumen 1958 und 1984 mit spastischer Restparese des rechten Beines, leichter posttraumatischer Hirnfunktionsstörung und Verdacht auf subdepressive Entwicklung fest sowie Residuen nach distaler Unterschenkelfraktur 1962 mit Beinverkürzung rechts und beginnender Arthrose des oberen Sprunggelenkes und Periarthrosis humerosscapularis links nach Schulterluxation. Laut Auffassung der begutachtenden Ärzte ist die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowohl durch die spastische Restparese des rechten Beines mit ihren Folgeerscheinungen wie auch durch