Eine cerebrale Vorschädigung habe aber bei der langen Bewusstlosigkeit 1958 zweifellos bestanden und die Nachwirkungen der zweiten Kontusion verstärkt. Die Gangbehinderung sei durch die Folgen der Unterschenkelfraktur noch etwas überlagert, jedoch überwiegend durch die spastische Restparese verursacht. Spastische Restparesen gingen stets mit einer gesteigerten Ermüdbarkeit einher. Es sei keine Frage, dass der Versicherte dadurch bei seiner Arbeit erheblich behindert sei. Eine weitere regelmässige Behandlung sei nicht erforderlich. Die Rückbildungsphase der Kontusion von 1984 sei abgeschlossen.