Massgebend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens (EVG-Urteil N. vom 6. 5. 1991). 3. - a) Prof. X stellte im Gutachten vom 27. Juli 1987 die Diagnose eines Zustandes nach Schädel-Hirn-Trauma mit hoch parietaler Kalottenfraktur und Contusio cerebri parietal links und spastischer Restparese im rechten Bein (17. 11. 1984), Zustand nach Contusio cerebri 1958 und Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts mit mehrfachen Nachoperationen, Beinverkürzung und partieller Versteifung des Grundgelenkes am rechten Fuss.