3c, 105 V 158 Erw. 1). Der Invaliditätsgrad stimmt jedoch nicht notwendigerweise mit der Schätzung der funktionellen Einbusse überein, die der Arzt aufgrund medizinischer Erfahrungswerte in vergleichbaren Fällen vornimmt. Massgebend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens (EVG-Urteil N. vom 6. 5. 1991).