Die Invaliditätsbemessung muss mithin überprüfbar sein. Dass dabei unter Umständen auf Hypothesen abzustellen ist, kann die Verwaltung nicht von der Verpflichtung entbinden, die Invalidität aufgrund eines Vergleichs von Einkommensgrössen oder wenigstens einer Gegenüberstellung von Prozentzahlen zu bestimmen (BGE 114 V 313 Erw. 3b). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.