Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für die Unfallversicherung, soweit nicht Gesetz oder andere Vorschriften ausdrücklich etwas Abweichendes vorsehen (BGE 114 V 313 mit Hinweis). Zu einer rechtskonformen Invaliditätsschätzung gehört unabdingbar, dass die dafür notwendigen Einkommens- und Prozentzahlen ermittelt werden, was mit aller Sorgfalt zu geschehen hat. Die massgebenden Zahlen sind in den Akten festzuhalten, damit der Versicherte in Erfahrung bringen kann, aufgrund welcher erwerblicher Annahmen die Verwaltung auf einen bestimmten Invaliditätsgrad erkannt hat (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 137 Erw. 2b). Die Invaliditätsbemessung muss mithin überprüfbar sein.