1a, 109 V 23 Erw. 2a). c) Die für den Rentenanspruch massgebende Invalidität entspricht dem Verhältnis zwischen dem Erwerbseinkommen, das der Versicherte ohne Invalidität zu erzielen vermöchte, und dem Einkommen, welches er trotz des versicherten Gesundheitsscha-dens zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 112 V 380 Erw. 1 a mit Hinweisen). Dementsprechend ist für die Invaliditätsbemessung nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt ausschlaggebend (BGE 105 V 207 f., 98 V 173; ZAK 1980 S. 597, 1970 S. 291), entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit.