Schliesslich machte die Y einen Verrechnungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung (IV) infolge einer Überentschädigung von Taggeldleistungen während der Zeit vom 1. November 1985 bis 30. September 1987 in der Höhe von Fr. 11 218.- geltend. Bezüglich der Invalidenrente vom 1. Oktober 1987 bis 31. Januar 1989 bestehe kein Verrechnungsanspruch. Die gegen diese Verfügung eingereichte Einsprache wies die Y mit Einspracheentscheid vom 7. April 1989 ab.