Da dieser Betrag zusammen mit der IV-Rente die 90 % des versicherten Verdienstes nicht erreiche, werde die volle vorgesehene Monatsrente ausbezahlt. Zudem gewährte sie ihm bei einer Integritätseinbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 17 400.-. Im weitern bestätigte sie ihre Verfügung vom 3. April 1986, mit welcher sie die Kostenübernahme für eine Zahnprothese ablehnte. Schliesslich machte die Y einen Verrechnungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung (IV) infolge einer Überentschädigung von Taggeldleistungen während der Zeit vom 1. November 1985 bis 30. September 1987 in der Höhe von Fr. 11 218.- geltend.