Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die IV-Regionalstelle des Kantons Luzern Eingliederungsmassnahmen prüfte, hob die Y die Verfügung vom 17. September 1987, soweit sie die Invalidenrente betraf, auf und sprach A mit Verfügung vom 1. Februar 1988 eine Übergangsrente im Sinne von Art. 30 UVV unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 25 % zu. Im übrigen bestätigte sie die Integritätsentschädigung von Fr. 17 400.-. Gegen diese Verfügung erhob A wiederum Einsprache. In der Folge wurden von der MEDAS Zentralschweiz, Medizinische Abklärungsstelle, Luzern, Abklärungen getroffen, welche im Schlussbericht vom 20. Juli 1988 festgehalten wurden.