Aufgrund der Begutachtung von Prof. X sprach die Versicherungs-Gesellschaft Y dem A mit Verfügung vom 17. September 1987 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. Oktober 1987 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 477.70 und eine Integritätsentschädigung von Fr. 17 400.- bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Am 30. September 1987 erhob der Versicherte dagegen Einsprache. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die IV-Regionalstelle des Kantons Luzern Eingliederungsmassnahmen prüfte, hob die Y die Verfügung vom 17. September 1987, soweit sie die Invalidenrente betraf, auf und sprach A mit Verfügung vom 1. Februar 1988 eine Übergangsrente im Sinne von Art.