| | Entscheid: | A. - Der 1937 geborene A erlitt am 17. November 1984 einen Unfall unbekannten Hergangs. Er zog sich dabei eine Schädelfraktur mit Gehirnverletzungen zu. Bis zum Unfall war A als Portier tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Februar 1985 aufgelöst. Seit April 1985 arbeitete er selbständig in der Gartenbaubranche; er hat zudem zwei Vertretungen inne. Aufgrund der Begutachtung von Prof. X sprach die Versicherungs-Gesellschaft Y dem A mit Verfügung vom 17. September 1987 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. Oktober 1987 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 477.70 und eine Integritätsentschädigung von Fr. 17 400.- bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu.