{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-89-287_1991-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1302", "Checksum": "d600bdd55a8df3632ae92542242e1141"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 89 287", "1991 II Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.10.1991 S 89 287 (1991 II Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 4, Art. 40 UVG. Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Invalidenrente und deren Befristung. Wenn neben den Taggeldzahlungen des Unfallversicherers die Invalidenversicherung eine Rente auszahlt, stellt sich die Frage der Überversicherung | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:54", "Checksum": "a2f8d1022f860c893a95b9e004e48679", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.10.1991 S 89 287 (1991 II Nr. 41)\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 4, Art. 40 UVG. Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Invalidenrente und deren Befristung. Wenn neben den Taggeldzahlungen des Unfallversicherers die Invalidenversicherung eine Rente auszahlt, stellt sich die Frage der Überversicherung | Unfallversicherung\n\n Überversicherung und deren Verrechenbarkeit mit Rentenzahlungen. Wenn keine Koordinationsregel dieses Gesetzes eingreift, so werden Geldleistungen, ausgenommen Hilflosenentschädigungen, soweit gekürzt, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen (Art. 40 UVG). Diese Bestimmung greift Platz, wenn UVG-Taggelder mit einer IV-Rente zusammentreffen (BGE 112 V 129). Gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG beträgt das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt. Bei der Berechnung der Überentschädigung ging die Y von einem Taggeld aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 % aus. Nachdem dieser jedoch 36 % beträgt, ist dies auch bei der Berechnung einer allfälligen Überentschädigung zu berücksichtigen. Die Y wird diese daher neu vorzunehmen haben. Bei einem höheren Taggeld wird die Überentschädigung entsprechend kleiner. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die IV-Rente lediglich für die Monate November und Dezember 1985 Fr. 601.- betrug und vom Januar 1986 bis Dezember 1987 Fr. 627.- ausmachte. Die Verfügung ist daher bezüglich der Berechnung der Überentschädigung Taggeld nach UVG und IV-Rente aufzuheben und zur Neuberechnung an die Y zurückzuweisen. Bezüglich der Invalidenrente der Y, welche als Komplementärrente zur IV-Rente zu gewähren ist, ist zu erwähnen, dass diese nach erfolgter Berechnung die Frage einer allfälligen Überentschädigung ebenfalls zu prüfen haben wird. Gemäss Art. 50 Abs. 3 UVG können Forderungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen der AHV/IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden (Art. 50 Abs. 3 UVG). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 52 Abs. 1 UVG). 10. - . . . (Parteientschädigung.) |"}