{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-89-287_1991-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1302", "Checksum": "d600bdd55a8df3632ae92542242e1141"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 89 287", "1991 II Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.10.1991 S 89 287 (1991 II Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 4, Art. 40 UVG. Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Invalidenrente und deren Befristung. 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Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohnes gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Versicherter, welcher körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für den Versicherten keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3 b). c) Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer sechs Arbeitsstunden während vier Tagen pro Woche, das heisst 96 Stunden pro Monat zumutbar sind. In diesem Sinn hat er sich gegenüber der Regionalstelle für Berufliche Eingliederung, Luzern (Bericht vom 28. 1. 1991), selber geäussert. Dies entspricht auch dem im MEDAS-Gutachten erwähnten Bericht der Regionalstelle vom 9. März 1988, wonach der Beschwerdeführer im Gartenbau während rund 100 Stunden pro Monat arbeite. Gemäss den Lohn- und Gehaltserhebungen des BIGA vom Oktober 1988 erzielte ein gelernter Arbeiter im Gartenbau im Jahre 1988 einen Stundenlohn von Fr. 16.89 (Tabelle 12). Daraus ergibt sich für den Beschwerdeführer ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 1622.- (Fr. 16.89 x 96). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich beim obigen Einkommen um Durchschnittslöhne vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer handelt, und in den erfassten Löhnen sämtliche Zulagen für Überzeit- und Schichtarbeit mitenthalten sind. Bei einem monatlichen Valideneinkommen von Fr. 2550.- (Fr. 30 603.- : 12) erscheint somit aufgrund der gesamten Umstände eine Minderentlöhnung zufolge der invaliditätsbedingten, erwerblichen Einschränkungen von 36,4 %, bzw. abgerundet auf 36 %, als realistisch, weshalb von einer Erwerbsunfähigkeit in dieser Höhe auszugehen ist. 5. - a) Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Für den Monat, in dem der Rentenanspruch entsteht, wird die Rente voll ausbezahlt (Art. 19 Abs. 1 UVG). Im vorliegenden Fall wurde der Rentenbeginn unbestrittenermassen auf den 1. Oktober 1987 festgesetzt. b) Zu prüfen ist, ob die Befristung der Rente zulässig ist. Dies trifft nach der Rechtsprechung zu, wenn im Zeitpunkt der Rentenzusprache die zukünftige Angewöhnung und Anpassung an die Unfallfolgen voraussehbar und wahrscheinlich ist; sie braucht nicht sicher zu sein (BGE 106 V 51 Erw. 2b). Die Prognose der zukünftigen Angewöhnung und Anpassung muss sich auf fassbare Anhaltspunkte stützen können. Soweit sie auf allgemeiner, unfallmedizinischer Erfahrung beruht, dürfen ihr nicht konkrete Gegebenheiten des einzelnen Falles entgegenstehen (in BGE 111 V 36 nicht publizierte, jedoch in SZS 1985 S. 209 dargestellte Erw. 2b des Urteils M. vom 16. 1. 1985; EVG-Urteil N. vom 6. 5. 1991). Dr. X führt in seinem Gutachten vom 27. Juli 1987 aus, die Rückbildungsphase der Kontusion von 1984 sei abgeschlossen. Es handle sich um einen Dauerzustand, mit einer weiteren Besserung sei nicht mehr zu rechnen. Die MEDAS-Gutachter stellten am 20. Juli 1988 abschliessend die Prognose, dass der gesundheitliche Zustand über Jahre hinweg stabil bleiben könne. Leider hätten sowohl die Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes wie auch das hirnorganische Psychosyndrom im Laufe der Jahre eine Verschlechterungstendenz. Aufgrund der medizinischen Unterlagen ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, welche eine Rentenbefristung rechtfertigten. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sowohl in medizinischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht sei ein Angestelltenverhältnis für den Beschwerdeführer geeigneter. Es müssten ihm bis zu einem Stellenantritt jedoch einige Monate zugestanden werden, was die Zusprechung einer Invalidenrente bis zum 31. März 1989 rechtfertige. Diese Ausführungen stimmen jedoch nicht mit den medizinischen Berichten überein und vermögen keine Befristung der Invalidenrente zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine unbefristete Rente zuzusprechen. c) Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihm gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst. Die Y wird die Invalidenrente des Beschwerdeführers aufgrund der obigen Ausführungen neu zu berechnen und als Komplementärrente auszurichten haben. 6. - . . . (Kostenübernahme der Zahnprothese, res iudicata.) 7. - . . . (Kostenübernahme für Hilfsmittel.) 8. - . . . (Integritätsentschädigung.) 9. - Da neben den Taggeldzahlungen der Y die Invalidenversicherung eine Rente auszahlte, stellt sich die Frage der Überversicherung. Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich das Vorliegen einer"}