{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-89-287_1991-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1302", "Checksum": "d600bdd55a8df3632ae92542242e1141"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 89 287", "1991 II Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.10.1991 S 89 287 (1991 II Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 4, Art. 40 UVG. Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Invalidenrente und deren Befristung. 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Wenn neben den Taggeldzahlungen des Unfallversicherers die Invalidenversicherung eine Rente auszahlt, stellt sich die Frage der Überversicherung | Unfallversicherung\n\n Restparese des rechten Beines, leichter posttraumatischer Hirnfunktionsstörung und Verdacht auf subdepressive Entwicklung fest sowie Residuen nach distaler Unterschenkelfraktur 1962 mit Beinverkürzung rechts und beginnender Arthrose des oberen Sprunggelenkes und Periarthrosis humerosscapularis links nach Schulterluxation. Laut Auffassung der begutachtenden Ärzte ist die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowohl durch die spastische Restparese des rechten Beines mit ihren Folgeerscheinungen wie auch durch die orthopädischen Residuen eingeschränkt. Er sei dadurch vor allem bei der Gartenpflege in Hanglagen und an steilen Borden behindert. Die Gutachter schätzen die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit auf 60 %. Bezüglich anderer Tätigkeiten führen sie aus, der Versicherte habe eine kaufmännische Ausbildung, sei seit vielen Jahren jedoch nicht mehr in dieser Richtung tätig. In diesem Beruf sei die Leistungsfähigkeit durch das leichte POS und seine entsprechenden Folgeerscheinungen (Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit) beträchtlich limitiert. In Frage komme nur eine einfache Büroarbeit, doch müssten bei einem Anstellungsverhältnis Schwierigkeiten mit der Anpassungsfähigkeit und der Einordnung befürchtet werden. Der Versicherte sei zurzeit seinen Leiden entsprechend ziemlich ideal eingegliedert. Auf die Dauer würden ihm jedoch die Gartenbauarbeiten vermehrt Beschwerden verursachen. Deshalb wäre eine Vertretertätigkeit, welche er früher bereits ausgeübt habe, anzustreben. c) Das MEDAS-Gutachten vom 20. Juli 1988 beruht auf umfassenden und schlüssigen Abklärungen, unter Beizug verschiedener ärztlicher Berichte und Konsilien. Daraus geht hervor, dass zwar Dr. med. G, FMH Neurologie, am 8. Oktober 1985 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt, da bei den Gartenarbeiten das Gehen nicht besonders beschwerlich sei. Aus neuropsychologischer Sicht (ohne Berücksichtigung von Befunden anderer Fachgebiete) besteht beim Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Prof. Dr. phil. P und lic. phil. H vom 3. Februar 1987 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Portier von 15 %, für die heutige Tätigkeit von 10 % und für die Tätigkeit zurzeit des Unfalles (Mithilfe bei einem Umbau) ebenfalls bei 10%. Gemäss dem neurologischen Konsilium vom 17. Juni 1988 wird die Arbeitsfähigkeit als Portier auf 75 %, im Gartenbau infolge der stärkeren körperlichen Belastung auf 65 % bis 70 % geschätzt. Bei einer Büroarbeit, zum Beispiel als kaufmännischer Angestellter, würde die körperliche Belastung wegfallen, hingegen würden sich vermutlich die Hirnfunktionsstörungen stärker bemerkbar machen mit einer daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit um etwa 75 %. Im orthopädischen Konsilium vom 22. Juni 1988 wird die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Gartenbau auf etwa 25 % geschätzt, wobei wahrscheinlich kein wesentlicher Unterschied in der Arbeitsfähigkeit als Portier bestehe. Im psychiatrischen Konsilium vom 1. Juli 1988 schliesslich hält Dr. med. B fest, das festgestellte hirnorganische Psychosyndrom verwehre dem Versicherten eine Arbeit als kaufmännischer Angestellter. Als Portier sei er seines Erachtens vom psychiatrischen Standpunkt aus zu etwa 70% und in seiner jetzigen selbständig ausgeführten Tätigkeit im Gartenbau zu etwa 66,6 % arbeitsfähig. Im übrigen weist Dr. B darauf hin, dass nicht ohne Not versucht werden solle, den Versicherten von seiner jetzigen Tätigkeit wegzunehmen. Er habe offenbar in seiner selbständigen Tätigkeit eine Möglichkeit gefunden, sich im beruflichen Leben einigermassen zu bewähren, und es gelinge trotz seiner eingeschränkten amnestischen Funktionen, seinen Einmannbetrieb aufrechtzuerhalten. d) In Würdigung der überzeugenden und schlüssigen Berichte ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer die Tätigkeit im Gartenbau insbesondere auch aus psychiatrischer Sicht als ideal zu bezeichnen ist. Bei einer andern Tätigkeit könnte er kaum eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielen. Eine Tätigkeit als Vertreter ist ihm kaum zumutbar, da damit unweigerlich längere Fahrten verbunden wären. Schon nach kurzen Autofahrten stellen sich jedoch Durchblutungsstörungen im rechten Bein ein. Bei einer kaufmännischen Tätigkeit würden sich die Hirnfunktionsstörungen leistungsbeschränkend auswirken und es käme somit höchstens eine leichte Büroarbeit in Frage. 4. - Im weitern stellt sich die Frage, wie sich der Gesundheitszustand und die damit einhergehende verminderte Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirken. a) Der Beschwerdeführer verdiente vor seinem Unfall vom 17. November 1984 ei-nen Jahreslohn von Fr. 27 700.- brutto. Dieses Einkommen ist entsprechend der bis zu dem in tatbeständlicher Hinsicht massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 23. Februar 1989 (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3a) eingetretenen Teuerung anzupassen. Dies ergibt ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 30 603.- (Fr. 27 700.- x 112,8: 102,1). b) Zu prüfen ist, inwiefern sich das verbliebene Leistungsvermögen auf dem für den Beschwerdeführer in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der"}