{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-89-287_1991-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1302", "Checksum": "d600bdd55a8df3632ae92542242e1141"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 89 287", "1991 II Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.10.1991 S 89 287 (1991 II Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 4, Art. 40 UVG. Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Invalidenrente und deren Befristung. Wenn neben den Taggeldzahlungen des Unfallversicherers die Invalidenversicherung eine Rente auszahlt, stellt sich die Frage der Überversicherung | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:54", "Checksum": "a2f8d1022f860c893a95b9e004e48679", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.10.1991 S 89 287 (1991 II Nr. 41)\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 4, Art. 40 UVG. Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Invalidenrente und deren Befristung. Wenn neben den Taggeldzahlungen des Unfallversicherers die Invalidenversicherung eine Rente auszahlt, stellt sich die Frage der Überversicherung | Unfallversicherung\n\n beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 107 V 22 Erw. 2d, 104 V 136 Erw. 2a und b). Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für die Unfallversicherung, soweit nicht Gesetz oder andere Vorschriften ausdrücklich etwas Abweichendes vorsehen (BGE 114 V 313 mit Hinweis). Zu einer rechtskonformen Invaliditätsschätzung gehört unabdingbar, dass die dafür notwendigen Einkommens- und Prozentzahlen ermittelt werden, was mit aller Sorgfalt zu geschehen hat. Die massgebenden Zahlen sind in den Akten festzuhalten, damit der Versicherte in Erfahrung bringen kann, aufgrund welcher erwerblicher Annahmen die Verwaltung auf einen bestimmten Invaliditätsgrad erkannt hat (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 137 Erw. 2b). Die Invaliditätsbemessung muss mithin überprüfbar sein. Dass dabei unter Umständen auf Hypothesen abzustellen ist, kann die Verwaltung nicht von der Verpflichtung entbinden, die Invalidität aufgrund eines Vergleichs von Einkommensgrössen oder wenigstens einer Gegenüberstellung von Prozentzahlen zu bestimmen (BGE 114 V 313 Erw. 3b). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Der Invaliditätsgrad stimmt jedoch nicht notwendigerweise mit der Schätzung der funktionellen Einbusse überein, die der Arzt aufgrund medizinischer Erfahrungswerte in vergleichbaren Fällen vornimmt. Massgebend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens (EVG-Urteil N. vom 6. 5. 1991). 3. - a) Prof. X stellte im Gutachten vom 27. Juli 1987 die Diagnose eines Zustandes nach Schädel-Hirn-Trauma mit hoch parietaler Kalottenfraktur und Contusio cerebri parietal links und spastischer Restparese im rechten Bein (17. 11. 1984), Zustand nach Contusio cerebri 1958 und Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts mit mehrfachen Nachoperationen, Beinverkürzung und partieller Versteifung des Grundgelenkes am rechten Fuss. Neurologisch finde sich als Rest des ersten Traumas eine Hypästhesie-Dysästhesie im Bereich der rechten Gesichtshälfte und eine Verkleinerung der rechten Lidspalte. Als Folge des zweiten Traumas bestehe noch eine Reflexbetonung im rechten Bein. Ausserdem werde eine Hypästhesie an der Vorderseite des rechten Unterschenkels und eine Verminderung der Vibrationsempfindung an den Knöcheln rechts angegeben. Ob dies Folge der Unterschenkelfraktur oder der Kontusion sei, bleibe offen. Neuropsychologisch sei das Merk- und Konzentrationsvermögen leicht vermindert. Psychisch bestehe keine eindeutige organische Wesensveränderung. Als Folge des Schädel-Hirn-Traumas von 1984 finde sich jetzt noch eine spastische Restparese des rechten Beines. Dr. X nimmt an, dass auch die Kältedysästhesien am rechten Bein als Folge der Kontusion parietal links aufzufassen seien. Die Wetterfühligkeit und die vermehrten Kopfschmerzen seien ebenso wie die Merk- und Konzentrationsstörungen additiv sowohl durch die erste als auch durch die zweite Hirnkontusion verursacht. Die Angabe des Versicherten, dass er nach dem ersten Unfall weitgehend beschwerdefrei geworden sei, sei glaubhaft. Eine cerebrale Vorschädigung habe aber bei der langen Bewusstlosigkeit 1958 zweifellos bestanden und die Nachwirkungen der zweiten Kontusion verstärkt. Die Gangbehinderung sei durch die Folgen der Unterschenkelfraktur noch etwas überlagert, jedoch überwiegend durch die spastische Restparese verursacht. Spastische Restparesen gingen stets mit einer gesteigerten Ermüdbarkeit einher. Es sei keine Frage, dass der Versicherte dadurch bei seiner Arbeit erheblich behindert sei. Eine weitere regelmässige Behandlung sei nicht erforderlich. Die Rückbildungsphase der Kontusion von 1984 sei abgeschlossen. Als Folge des Unfalles von 1984 sei eine Einschränkung der beruflichen Tätigkeit als Portier von 25 % auf Dauer gegeben. Eine bessere Restarbeitsfähigkeit durch eine andere Tätigkeit ist nach Ansicht von Dr. X nicht realisierbar. b) Die MEDAS führte eine polydisziplinäre Abklärung und Begutachtung des Beschwerdeführers durch, deren Ergebnisse sie im Bericht vom 20. Juli 1988 festhielt. Als Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hielt die MEDAS Residuen nach Schädel-Hirntraumen 1958 und 1984 mit spastischer"}